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   OLG München, 24.01.2008 - 32 AR 1/08   

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https://dejure.org/2008,2469
OLG München, 24.01.2008 - 32 AR 1/08 (https://dejure.org/2008,2469)
OLG München, Entscheidung vom 24.01.2008 - 32 AR 1/08 (https://dejure.org/2008,2469)
OLG München, Entscheidung vom 24. Januar 2008 - 32 AR 1/08 (https://dejure.org/2008,2469)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Wohnungseigentumssache: Zuständiges Beschwerdegericht in Altverfahren

  • IWW
  • Judicialis

    FGG § 5 Abs. 1; ; GVG § 72 Abs. 2; ; WEG § 62 Abs. 1; ; WEG § 43 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerdegericht für Wohnungseigentumssache in Altfällen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsmittel nach dem 01.07.07: Wer ist zuständig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zuständiges Beschwerdegericht bei Anhängigwerden einer Wohnungseigentumssache vor dem 01.07.2007 an einem Amtsgericht; Zuständigkeit für die Entscheidung eines negativen Zuständigkeitsstreits

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    WEG - Verfahrenskonzentration in Altverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zuständiges Rechtsmittelgericht in WEG-FGG-Altverfahren für die Zeit ab 01.07.2007? (IMR 2008, 104)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 859
  • NJW-RR 2008, 1115 (Ls.)
  • NZM 2008, 168
  • ZMR 2008, 411
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Konstanz, 09.01.2008 - 62 T 134/07

    Wohnungseigentumsverfahren: Örtlich zuständiges Beschwerdegericht in

    Auszug aus OLG München, 24.01.2008 - 32 AR 1/08
    Nachdem bis zum 30.6.2007 in WEG-Sachen als einziges Rechtsmittel die Beschwerde vorgesehen war, spricht auch der Wortlaut von § 72 Abs. 2 GVG dafür, dass mit der dortigen Zuständigkeitsregelung nur Streitigkeiten nach § 43 WEG n.F. gemeint sind (vgl. auch LG Konstanz, Beschluss vom 9.1.2008 - 62 T 134/07; Drasdo, NJW-Spezial 2008, 3; a.A. LG Leipzig, NZM 2007, 932).
  • LG Leipzig, 05.09.2007 - 16 T 635/07

    Rechtsmittelkonzentration in WEG-Verfahren nach dem 01.07.07

    Auszug aus OLG München, 24.01.2008 - 32 AR 1/08
    Nachdem bis zum 30.6.2007 in WEG-Sachen als einziges Rechtsmittel die Beschwerde vorgesehen war, spricht auch der Wortlaut von § 72 Abs. 2 GVG dafür, dass mit der dortigen Zuständigkeitsregelung nur Streitigkeiten nach § 43 WEG n.F. gemeint sind (vgl. auch LG Konstanz, Beschluss vom 9.1.2008 - 62 T 134/07; Drasdo, NJW-Spezial 2008, 3; a.A. LG Leipzig, NZM 2007, 932).
  • BGH, 19.02.2009 - V ZB 188/08

    Geltung des § 72 Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ) für die Berufung

    Dies bedeutet, dass in diesen Verfahren nach §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG a.F., § 19 Abs. 2 FGG gegen erstinstanzliche Entscheidungen die sofortige Beschwerde zu dem für Rechtsmittel gegen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangene Beschlüsse des Amtsgerichts örtlich zuständigen Landgericht das richtige Rechtsmittel ist; die besondere Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG kommt nicht zur Anwendung, denn sie betrifft nur Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen in Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG, die also im Zivilprozess ergangen sind, erfasst jedoch nicht Rechtsmittel gegen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangene Entscheidungen (OLG München NJW 2008, 859).
  • OLG Oldenburg, 17.10.2008 - 5 AR 41/08

    Zuständigkeit des nach § 72 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bestimmten

    Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass mit der Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 GVG nur Streitigkeiten nach § 43 WEG nF gemeint sind (vgl. Oberlandesgericht München, ZWE 2008, S. 203. Oberlandesgericht Frankfurt, NZM 2008, S. 168, 169. Landgericht Konstanz, ZWE 2008, S. 200. Schmid, ZMR 2008, S. 181, 181 f.).
  • LG Duisburg, 08.06.2010 - 7 S 10/10

    Verfahrensrecht - Wohnungseigentum: Zuständiges Berufungsgericht

    Dementsprechend betrifft auch die besondere Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 GVG alle Berufungen gegen Entscheidungen in Wohnungseigentumssachen, die im Zivilprozess ergangen sind, nicht jedoch Rechtsmittel gegen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangene Entscheidungen (BGH, NJW 2009, 1282; OLG München, NJW 2008, 859).
  • OLG München, 08.12.2008 - 32 Wx 156/08

    Wohnungseigentumssache: Zuständiges Beschwerdegericht in Altverfahren

    Der Senat hat bereits entschieden, dass für eine Wohnungseigentumssache, die vor dem 1.7.2007 beim Amtsgericht anhängig geworden ist, das für dieses Amtsgericht örtlich übergeordnete Landgericht als Beschwerdegericht und nicht das am Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist (OLG München NJW 2008, 859 = ZMR 2008, 411 mit zustimmender Anmerkung Drasdo).
  • AG Mannheim, 08.02.2010 - 4 UR II 11/05

    Wohnungseigentum: Abänderungsverfahren und neues WEG-Recht

    Diese Anhängigkeit dauert zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss der Instanzen fort, denn sog. "Altverfahren" waren auch nach dem 1.7.2007 von dem gemäß § 45 Abs. 1 WEG a.F. zuständigen Beschwerdegericht bzw. Oberlandesgericht die nach den landesrechtlichen Vorschriften dem entscheidenden Amtsgericht vorgeordnet sind, "anhängig"; die Rechtsmittelkonzentration des § 72 Abs. 2 GVG findet erst auf Verfahren Anwendung, die nach dem 1.7.2007 "anhängig" werden, mithin wenn der Verfahrenseinleitende Antrag nach diesem Datum bei Gericht einkommt ( OLG München , NZM 2008, 168; OLG Frankfurt , NZM 2008, 168, 169).
  • OLG Karlsruhe, 10.03.2008 - 11 AR 1/08

    Wohnungseigentumssachen: Örtliche Zuständigkeit für die Beschwerdeverfahren in

    Nach dieser Norm bestimmt sich auch der Zuständigkeitsstreit zweier Beschwerdegerichte (Keidel/Kuntze/Sternal, FGG, 15. Aufl. § 5 Rn. 21 m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 24.01.2008, 32 AR 1/08, Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.09.2007, 20 W 325/07, Juris).
  • LG Nürnberg-Fürth, 21.10.2008 - 14 T 8682/08

    Wohnungseigentumsverfahren: Zuständiges Beschwerdegericht in Altverfahren bei

    Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidungen des BGH vom 27.9.2007 (ZMR 2007, 975) und des OLG München vom 24.1.2008 (ZMR 2008, 411), wonach es für die am 1.7.2007 bereits anhängigen Verfahren bei der Anwendung des bisherigen Verfahrensrechts bleibt.
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